Coerder Carnevals Club von 1968 e. V.
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  • Geschäftsordnung

1. Präambel

Nachfolgende Geschäftsordnung regelt die Arbeits- und Verfahrensweise des Vorstands gemäß § 6 Abs. 10 der Satzung.

2. Geschäftsordnung (Erlass / Änderung)

Die Geschäftsordnung kann jederzeit durch den Vorstand geändert oder aufgehoben werden.

3. Sitzungen des Vorstands

a. Vorstandssitzungen sollen regelmäßig sechs mal im Jahr stattfinden. In begründeten Ausnahmefällen können auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Vorstandsmitglieder weitere Sitzungen einberufen werden. Voraussetzung ist, dass der Antrag die im Rahmen der Vorstandssitzung zu besprechenden Angelegenheiten konkret benennt. Zudem sind die Gründe darzulegen, warum ein Zuwarten bis zur nächsten ordentlichen Sitzung nicht möglich ist.

b. Der Vorstand legt die Termine für die ordentlichen Vorstandssitzungen bis zum Ende eines jeden Jahres für das kommende Jahr fest.

4.Tagesordnung

a. Die Tagesordnung wird von der/dem Geschäftsführerin/Geschäftsführer in Zusammenarbeit mit dem Präsidium aufgestellt.

b. Die Tagesordnung hat alle Anträge der Vorstandsmitglieder und aller Mitglieder, die gem. 5. zu den Vorstandssitzungen zugelassen sind, zu enthalten, die bis acht Tage vor der Sitzung bei der/dem Geschäftsführerin/Geschäftsführer eingegangen sind.

c. Die Tagesordnung ist den Vorstandsmitgliedern durch die/den
Geschäftsführerin/Geschäftsführer sieben Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich mitzuteilen.

5. Vertraulichkeit/ Öffentlichkeit

a. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

b. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit über die Zulassung weiterer Personen zur Sitzung entscheiden.

c. Die im Rahmen der Vorstandssitzung beratenen „Gegenstände“, sind vertraulich zu behandeln.

d. Ergebnisse der Sitzungen, die für die Mitglieder des Vereins (oder einzelne Abteilungen) relevant sind, dürfen mit Beschluss des Vorstandes kommuniziert werden.

6. Sitzungsleitung

Die Sitzungen des Vorstands werden von der/dem Präsidentin/Präsidenten geleitet. Sollte die/der Präsidentin/Präsident verhindert sein, so obliegt die Sitzungsleitung der/dem Vize-Präsidentin/Vize-Präsidenten. Sollte die/der Vize-Präsidentin/Vize-Präsident verhindert sein, so obliegt die Sitzungsleitung der/dem Schatzmeisterin/Schatzmeister.

7. Beschlussfähigkeit

a. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

b. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung von dem/der Sitzungsleiter/in festzustellen.

8. Beratungsgegenstand

a. Gegenstand der Beratung sind nur die in der Tagesordnung festgelegten Beratungspunkte.

b. In dringenden Fällen können weitere Tagesordnungspunkte zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist die einfache Mehrheit der am Sitzungstermin anwesenden Vorstandsmitglieder.

9. Abstimmung

a. Zur Abstimmung sind nur die in den Vorstandssitzungen anwesenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

b. Abstimmungen erfolgen in der durch den Sitzungsleiter bestimmten Form (Handzeichen, Zuruf, schriftliche Abstimmung).

c. Der Vorstand entscheidet über Anträge mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

d. Im Einzelfall kann die/der Präsidentin/Präsident anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der Satzung. Die/der Präsidentin/Präsident legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Sendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail- Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der von der/vom Präsidentin/Präsidenten gesetzten Frist, muss die/der Präsidentin/Präsident zu einer Vorstandssitzung einladen.

10. Niederschrift

a. Der Ablauf einer jeden Vorstandssitzung ist durch die/der Schriftführer/in schriftlich festzuhalten.

b. Das gefertigte Sitzungsprotokoll ist von dem/der Sitzungsleiter/in und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.

c. Jedem Vorstandsmitglied ist eine Abschrift des Sitzungsprotokolls zu übermitteln.

d. Gegen den Inhalt des Protokolls kann jedes Vorstandsmitglied innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach Zustellung schriftlich Einwendungen erheben. Über Einwendungen wird in der nächsten Vorstandssitzung entschieden. Sollte bis zum Ablauf der Frist keine Einwendungen erhoben werden, so gilt das Sitzungsprotokoll als genehmigt.

11. Inkrafttreten

Die vorliegende Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 12.06.2019 in Kraft

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