Coerder Carnevals Club von 1968 e. V.
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  • Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Die am 30.10.1968 gegründete Karnevalsgesellschaft, nachfolgend kurz die Gesellschaft genannt, führt den Namen Coerder Carnevals Club von 1968 e.V. nachfolgend CCC genannt.

2. Sitz der Gesellschaft ist Münster.

3. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01.01. und endet mit dem 31.12. des Jahres.

§ 2 Symbole der Gesellschaft

1. Die Gesellschaftsfarben sind rot und grün, das Emblem ein großes „C“

§ 3 Zweck und Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird vor allem verwirklicht durch:

1. die Pflege und Förderung des traditionellen fastnachtlichen Brauchtums im Heimatgebiet sowie der Gestaltung der Karnevalssession; die ständige Kontaktpflege zu anderen karnevalistischen Vereinen, Gesellschaften und Organisationen,

2. die Gestaltung von karnevalistischen Programmen für alte und behinderte Menschen.

3. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Davon ausgenommen sind angemessene Erstattungen von Aufwendungen, die Personen durch die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins, wie z.B. Fahrtkosten, Unterbringungskosten, Teilnahmegebühren an Tagungen, Seminaren, Kongressen etc. entstehen. Für solche Tätigkeiten können angemessene Aufwandsentschädigungen auch pauschal gewährt werden.

6. Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung im Rahmen der steuerrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften für einen gemeinnützigen Verein erhalten.

7. Für die Verfolgung des Satzungszweckes sollen Rücklagen gebildet werden. Abweichend vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung werden gem. § 58 Nr. 6 AO sog. zweckgebundene Rücklagen gebildet, die dem Grunde, der Höhe und dem zeitlichen Umfang nach feststehen, in die sämtliche Geldmittel, auch Spenden, einfließen dürfen. Die Rücklagen sollen für einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren gebildet werden. Bei Großprojekten, wie der Bau eines Vereinshauses, darf auch ein längerer Zeitraum möglich sein.

§ 4 Aufnahme und Arten der Mitgliedschaft, Beitrag, Austritt und Ausschluss

1. Mitglied der Gesellschaft kann jeder unbescholtene und achtbare Bürger werden, sofern er sich verpflichtet, die Satzung und die Ziele der Gesellschaft anzuerkennen.

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, formlos dem Vorstand vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. .

3. Es gibt die Einzelmitgliedschaft und die Familienmitgliedschaft. Die Familienmitgliedschaft gilt für Familien mit Kindern Ehepaare, eheähnliche Verbünde und eingetragene Lebenspartnerschaften. In dem Aufnahmeantrag sind die Namen aller in der Familienmitgliedschaft erfassten Personen aufzuführen. Die Kinder aus Familienmitgliedschaften erhalten ab Vollendung des 16. Lebensjahres das aktive und passive Wahlrecht. Die Familienmitgliedschaft endet mit Vollendung des 18. Lebensjahrs des jüngsten eingetragenen Kindes. Abweichend kann die Familienmitgliedschaft weiter geführt werden, wenn die Kinder sich in Ausbildung / Studium oder einer vergl. Fortbildung befinden und ihren Lebensmittelpunkt in der häuslichen Gemeinschaft haben. Die Familienmitgliedschaft endet für Kinder abschließend mit Vollendung des 24. Lebensjahres.

4. Nach Eintritt des Falles nach § 4 (3) letzter Satz, wird die Familienmitgliedschaft des Kindes in eine Einzelmitgliedschaften gewandelt.

5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu zahlen. Er wird bis zum 01.04. eines jeden Jahres fällig.

6. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt
1) durch schriftliche Erklärung eines Mitglieds;
2) durch Nichtzahlung des Beitrags länger als ein Jahr nach Fälligkeit;
3) durch Ausschluss
4) durch Tod

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen.

7. Die Beendigung der Mitgliedschaft nach § 4 (6) Punkt 1 ist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung hat fristgerecht zu erfolgen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Erklärung mind. drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen ist.

8. Die Beendigung der Mitgliedschaft nach § 4 (6) Punkt 3 erfolgt aufgrund des einstimmigen Beschlusses des Vorstands. Gründe für den Ausschluss sind die Schädigung des Ansehens der Gesellschaft durch persönliches Verhalten, das Nichtnachkommen von Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft die über die im § 4 (6) Punkt 2 benannten Verpflichtung hinausgehen.
Gegen den Ausschluss ist der Einspruch in der Mitgliederversammlung zulässig, die über den Ausschluss endgültig entscheidet.

§ 5 Hauptversammlung

1. Das oberstes Organ der Gesellschaft ist die ordentliche Mitgliederversammlung. Sie findet alljährlich statt. Eine Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung erfolgt schriftlich mittels Brief, elektronischer Übermittlung, wie z.B. Mail oder durch Fax. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels oder des Sendeprotokolls. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E Mail Adresse gerichtet ist.

2. Ort und Zeitpunkt der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt der geschäftsführende Vorstand.

3. Zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:
Verlesen des Protokolls der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung
Jahres- und Geschäftsbericht
Kassenbericht
Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Kassierers
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Vorstandes gem. § 6
Wahl des neuen Kassenprüfers
Beschlussfassung über Satzungsanträge und Anträge
Verschiedenes

4. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Tage vorher dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Versammlung und verkündet die Beschlüsse.

5. Über den Gang der Versammlung und die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom/von Präsidenten/Präsidentin und vom/von Protokollführer/in zu unterschreiben ist.

6. Bei Neuwahl des Vorstandes ist vor der Entlastung des alten Vorstandes vom/von der Präsidenten/Präsidentin ein/e Versammlungsleiter/in für die Wahl des neuen Vorstandes einzusetzen.

Nach der Wahl des/der neuen Präsidenten/Präsidentin übernimmt diese/r die weitere Versammlung.

7. Die Abstimmung erfolgt zu jedem Punkt der Tagesordnung mit einfacher Stimmenmehrheit. Davon ausgenommen sind Beschlüsse nach § 5 (8,9).

8. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Einer Satzungsänderung müssen 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

Über die Änderung ist ein besonderes Protokoll anzufertigen, welches vom/von der Präsidenten/Präsidentin und vom/von der Protokollführer/in unterzeichnet werden muss.

9. Die Mitgliederversammlung ist das Entscheidungsgremium in Fällen des § 4 (6) und § 10 (4). Werden in der Mitgliederversammlung Fälle im Sinne der v.g. Paragraphen verhandelt, wird diese Verhandlung durch einen Versammlungsleiter geführt, der nicht dem Vorstand und der Einspruch führenden Partei angehört. Die Entscheidungen in der Sache sind von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit zu fällen. Über die Verhandlung und die Abstimmung ist ein gesondertes Protokoll zu erstellen. In dem sind eventuelle Anträge der Parteien schriftlich fest zu halten und das Ergebnis der Abstimmung zu dokumentieren. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet und ist binnen acht Tagen den beteiligten Parteien zu zustellen.

10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Bedarf vom geschäftsführenden Vorstand oder auf Verlangen von 1/3 der Mitglieder einberufen werden.

11. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand wird aus dem geschäftsführenden und erweiterten Vorstand gebildet.

2. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
Präsident / in
Vizepräsident / in
Schatzmeister / in

In den geschäftsführenden Vorstand sollten nur Mitglieder gewählt werden, die der Gesellschaft mindestens ein Jahr nach der Hauptversammlung, die ihrem Eintritt in die Gesellschaft folgte, angehören und voll geschäftsfähig sind.

3. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, wovon ein Vorstandsmitglied der/die Präsident/in oder bei Verhinderung der/die Vizepräsident/in sein muss.

4. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
1 Geschäftsführer / in
1 Schriftführer/ in
2 Beisitzer

5. In den erweiterten Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die das aktive Wahlrecht nach § 5 (11) besitzen.

6. Für zwischenzeitlich ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes kann der geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzperson kommissarisch einsetzen, die den Anforderungen des § 6 (2,5) entsprechen.

7. Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes liegen in der Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes in den verschiedenen Sachgebieten. Er tagt nach Bedarf, mindestens viermal jährlich.

8. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für jeweils 2 Jahre nach dem folgenden Modus gewählt: ln den geraden Jahren werden der Präsident, der Schatzmeister und 1 Beisitzer, in den ungeraden Jahren werden der Vizepräsident/in, der Geschäftsführer / in , der / die Schriftführer/in und 1 Beisitzer neu gewählt. Die Wahl hat geheim zu erfolgen. Mit einstimmiger Zustimmung der anwesenden Mitglieder kann auf die geheime Abstimmung der unter § 6 (4) genannten Personen verzichtet werden. Die Mitglieder des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes werden mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden gewählt.

9. Über die Sitzungen des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom Leiter der Sitzung und vom Protokollführer/in zu unterschreiben sind.

10. Aufgaben und Pflichten der einzelnen Vorstandsmitglieder sind in der Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsordnung ist für die Mitgliederversammlung und für den Vorstand bindend.

11. Der geschäftsführende Vorstand trägt die Verantwortung für die übernommenen, unveräußerlichen Besitztümer der Gesellschaft von historischem Wert und hat diese, sowie Neuanschaffungen von ideellem oder materiellem Wert, als Treuhänder für die nächste Generation zu verwahren und an diese weiterzugeben. Dasselbe gilt für Protokollbücher, Urkunden und Schriftstücke von Bedeutung.

12. Der Hofmarschall des Elferrates oder sein Vertreter nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil.

§ 7 Kassenprüfung

1. Die beiden Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung für jeweils zwei Jahre in der Form gewählt, dass in jedem Jahr ein Kassenprüfer neu gewählt wird.

2. Die Kassenprüfer sind gehalten, mehrmals im Geschäftsjahr die Kassenführung zu prüfen, mindestens jedoch einmal im Halbjahr.

3. Am Ende des Geschäftsjahres haben die Kassenprüfer die Verpflichtung, die gesamte Buchführung des Jahres zu überprüfen und mit den Belegen zu vergleichen. Über die Buch- und Kassenprüfung ist ein Kassenbericht anzufertigen. der dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung vorzulegen ist.

§ 8 „Aktive“ und Elferrat

1. Aktive sind alle Mitglieder, die durch die Hauptversammlung in den Vorstand gewählt wurden sowie diejenigen, die für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied durch den geschäftsführenden Vorstand mit dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung betraut wurden. Mitglieder des Elferrats und Senatoren sind ebenfalls Aktive.

2. Aktive sind verpflichtet, die äußeren Zeichen der Gesellschaft zu tragen, wenn sie auf Veranstaltungen des BMK´s; BWK und anderen Gesellschaften den CCC offiziell repräsentieren. Nehmen Sie keine Repräsentationspflichten offiziell war, tragen aber die äußeren Zeichen der Gesellschaft unterwerfen Sie sich damit der Kleiderordnung. Gleiches gilt für Mitglieder, die nicht unter § 6 (1) fallen.

3. Äußere Zeichen der Gesellschaft sind die in der Anzugsordnung festgelegten Gegenstände / Kleidungsstücke.

4. Die in § 8 (1) genannten Mitglieder sind im Besonderen verpflichtet durch einwandfreie Führung das Ansehen der Gesellschaft in der Öffentlichkeit nicht zu schädigen, tatkräftig an der Verwirklichung der Aufgaben der Gesellschaft in uneigennütziger Weise mitzuwirken und die angesetzten Veranstaltungen und Zusammenkünfte regelmäßig zu besuchen.

§ 9 Kleiderordnung

1. Die Kleiderordnung mit der Beschreibung der Karnevalskleidung wird in einer gesonderten Satzung festgelegt.

2. Das Tragen der Karnevalskleidung der Gesellschaft ist nur Mitgliedern gestattet. Dagegen darf die Vereinsmütze auch von Ehrensenatoren und Ehrensenatorinnen sowie Stadtjugendprinzen/Stadtjugendprinzessinnen unserer Gesellschaft getragen werden, wenn keine Familienmitgliedschaft im Sinne § 4 (3) vorliegt.

3. Änderungen der festgelegten Karnevalskleidung müssen, soweit sie alle Mitglieder betreffen, von einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit gebilligt werden. Eigenmächtige Änderungen sind untersagt.

§ 10 Ehrensenatoren und Senatoren

1. Ehrensenator/in kann jede/r unbescholtene und achtbare Bürger/in werden, der/die sich außerordentliche Verdienste um die Gesellschaft oder im münsterischen Karneval erworben hat.

Die Ernennung zum EhrensenatorIn bedarf der einfachen Mehrheit des Vorstandes. Ehrensenatoren/Ehrensenatorinnen, können als Gäste an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht.

2. Senator/in kann jedes Mitglied werden, das durch Einsatz innerhalb der Gesellschaft besondere Verdienste erworben hat. Senatoren/Senatorinnen werden vom Vorstand ernannt.

3. Die unter § 10 (1,2) genannten Personen sind im Rahmen einer würdigen Veranstaltung zu taufen.

4. Widerruf der Ernennung zur EhrensenatorIn und SenatorIn obliegt der Mitgliederversammlung. Gründe für den Widerruf der Ernennung sind die Schädigung des Ansehens der Gesellschaft durch persönliches Verhalten und das Nichtnachkommen von Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft.

§ 11 Elferrat

1. Aus den Mitgliedern des CCC wird ein Elferrat gebildet. Die von dem mit der Aufstellung des Elferrates beauftragten Hofmarschall vorgeschlagenen Mitglieder werden vom Vorstand für die Dauer von mindestens fünf Jahre als Mitglieder des Elferrates bestätigt. Die Mitgliedschaft im Elferrat endet gleichzeitig mit dem Ende der Mitgliedschaft im CCC oder durch freiwilligen Rücktritt.

§ 12 Orden- und Ehrenzeichen

1. Der Vorstand ist gehalten, einen jährlichen Sessionsorden zu kreieren. Die Mitglieder der Gesellschaft haben das Recht, den Orden zu tragen. Die Verleihung des Sessionsordens findet ausschließlich auf den Veranstaltungen der Gesellschaft oder auf Veranstaltungen andere Gesellschaften statt, bei denen der CCC als Gesellschaft unmittelbar mitwirkt.

2. Der CCC hat folgende Ehrenzeichen
(1) die Verdienstnadel
(2) der Brillantorden (Halsorden)
(3) der Sonderorden Mückenstich

3. Die Ehrennadel kann an Mitglieder der Gesellschaft verleihen werden, die keine Aktiven sind, aber durch ihr Engagement die Gesellschaft aktiv unterstützen und zum Erreichen der Zwecke und Aufgaben der Gesellschaft beitragen. Die Zeit der Aktivität sollte vier Jahre betragen. Die Ehrung hat in einem würdigen Rahmen in der Session zu erfolgen.

4. Der Brilliantorden kann an Aktive verliehen, die über das satzungsmäßig gebotene Maß hinaus sich für die Ziele und Zwecke des Vereins einsetzen. Die Zeit der Aktivität sollte vier Jahre betragen. Die Ehrung hat in einem würdigen Rahmen in der Session zu erfolgen.

5. Der Sonderorden Mückenstich wird im Rahmen der Gala des CCC einmal jährlich verliehen. Er kann an natürliche Personen und an Personenvereinigungen verliehen werden. Die Ordensträger verpflichten sich in dem Jahr der Verleihung einen aktiven Beitrag zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements im Stadtteil Coerde zu leisten. Weiterhin unterstützen die Ordensträger für die Zwecke und Aufgaben der Gesellschaft.

6. Die Entscheidung über Verleihung der unter Abs. 3-5 genannten Orden- und Ehrenzeichen trifft der Vorstand.

§ 13 Auflösung der Gesellschaft

1. Für den Beschluss die Gesellschaft, aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Die Liquidation erfolgt durch den amtierenden geschäftsführenden Vorstand.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft zu gleichen Teilen an folgende Institutionen:

a) Evangelische Diakoniestation im Diakonischen Werk Münster e.V., Breslauer Straße 24, 48157 Münster oder deren Rechtsnachfolger.

b) AWO Psychologische Beratungsstelle Coerde , Nerzweg 9; 48157 Münster oder deren Rechtsnachfolger.

c) Pfarrgemeinde St. Franziskus – Gemeinde Caritas – Schneidemühler Straße 23, 48157 Münster oder deren Rechtsnachfolger.

§ 14 Schlussbestimmung

Mit der Annahme dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung und der Eintragung in das Vereinsregister tritt die vorher gültige Satzung außer Kraft.

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